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   OLG Düsseldorf, 01.03.2007 - I-24 W 9/07   

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https://dejure.org/2007,7508
OLG Düsseldorf, 01.03.2007 - I-24 W 9/07 (https://dejure.org/2007,7508)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.03.2007 - I-24 W 9/07 (https://dejure.org/2007,7508)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. März 2007 - I-24 W 9/07 (https://dejure.org/2007,7508)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 485; ; ZPO § 3; ; GKG § 48; ; GKG § 41

  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten richten sich nach dem Minderungsbetrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Selbständiges Beweisverfahren: Gebührenstreitwert bei vermeintlichen Mängeln einer Pachtsache (IMR 2007, 240)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2000 - 24 W 63/00

    Gegenstandswert im selbständigen Beweisverfahren bei Mängeln eines Mietobjekts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.03.2007 - 24 W 9/07
    Dies entspricht nach der Änderung der §§ 485 ff ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) inzwischen der überwiegenden Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichw. "Selbständiges Beweisverfahren"; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 4024a; MünchKomm/Lappe, ZPO, 2. Aufl., § 3 Rn. 147 jew. m. zahlr. Rechtsprechungsnachw. auch zur abweichenden Auffassung), der sich der Senat angeschlossen hat (MDR 2001, 354 = OLGR Düsseldorf 2001, 231).

    Sinn dieser Regelung ist, was die Beschwerdeführer übersehen, die (oft hohen) Mangelbeseitigungskosten als Maßstab für die Bewertung des Erfüllungsinteresses des Mieters auszuschließen (BGH aaO; ebs. schon zum früheren Rechtszustand Senat MDR 2001, 354 = OLGR Düsseldorf 2001, 231 m. w. N.).

  • BGH, 02.11.2005 - XII ZR 137/05

    Streitwert bei negativer Feststellungsklage wegen Nichtbestehens eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.03.2007 - 24 W 9/07
    Diese Regelung gilt nicht nur für die Wohnraummiete (sie war nur der Anlass für die gesetzliche Neuregelung), sondern in generalisierender und typisierender Weise (ebenso wie § 41 Abs. 2 GKG beim Streit um den Bestand des Mietverhältnisses) auch für die gewerbliche Miete (BGH NJW-RR 2006, 378 = ZMR 2006, 190 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 20.02.2009 - 4 W 12/09

    Selbständiges Beweisverfahren: Gebührenstreitwert bei einem

    Durch den Ansatz eines Streitwertes von lediglich einem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung soll bei Miet- und Pachtverhältnissen eine hohe Kostenbelastung vermieden werden, um die Beteiligten nicht aus Kostengründen von einer Klage oder der Rechtsverteidigung abzuhalten (vgl. OLGR Düsseldorf 2007, 535).

    Mithin ist der Wert eines selbständigen Beweisverfahrens, das auf die Feststellung von Mängeln einer Mietwohnung gerichtet ist, gem. § 41 Abs. 5 GKG (höchstens) nach dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung zu bestimmen (vgl. auch OLGR Düsseldorf 2007, 535; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 3768), ohne dass vom Mieter geltend gemachte Minderungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte oder aus diesem Grunde aufgelaufene Mietrückstände werterhöhend zu berücksichtigen wären.

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2009 - 24 W 16/09

    Streitwert eines nicht anhängige Streitgegenstände miterledigenden

    Ein solcher Wertansatz widerspricht dem in § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG zum Ausdruck gelangten Anliegen des Gesetzgebers, bei Streitigkeiten der Mietvertragsparteien über eine mangelbedingte Mietminderung nicht den Mangelbeseitigungsaufwand, sondern die auf ein Jahr begrenzte, den Mängeln entsprechende Mietminderung zum Bewertungsmaßstab zu nehmen (vgl. BGH NZM 2006, 138, 139; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 535 = AGS 2007, 472 zur Beweissicherung).
  • KG, 26.08.2010 - 8 W 38/10

    Mietstreitigkeit: Gebührenstreitwert für eine Klage auf Feststellung zur

    Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Begründung des Gesetzes lässt sich eine Beschränkung auf die Wohnraummiete herleiten (vgl. BGH Beschluss vom 02.November 2005 - XII ZR 137/05 - BGH - Report 2006, 348 = NJW-RR 2006, 378; OLG Düsseldorf Beschluss vom 01.03.2007 - I -24 W 9/07 - OLGR Düsseldorf 2007, 535).
  • OLG Rostock, 20.11.2019 - 3 W 44/19

    Streitwert des Geschäftsraummieters auf Mangelbeseitigungskostenvorschuss

    § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG, welcher auch auf Gewerberaummietverhältnisse Anwendung findet (BGH, Beschl. v. 02.11.2005, XII ZR 137/05, NJW-RR 2006, 378; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.03.2007, I -24 W 9/07, OLGR Düsseldorf 2007, 535; KG, Beschl v. 26.08.2010, 8 W 38/10, NZM 2011, 92 = MDR 2010, 1493; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 3805), erfasst Ansprüche des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen.
  • KG, 04.08.2011 - 8 W 48/11

    Mietstreitigkeit: Gebührenstreitwert für eine Feststellungsklage über die

    Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Begründung des Gesetzes lässt sich eine Beschränkung auf die Wohnraummiete herleiten (vgl. BGH Beschluss vom 02.November 2005 - XII ZR 137/05 - BGH - Report 2006, 348 = NJW-RR 2006, 378; OLG Düsseldorf Beschluss vom 01.03.2007 - I -24 W 9/07 - OLGR Düsseldorf 2007, 535).
  • OLG Karlsruhe, 24.01.2013 - 8 W 4/13

    Streitwert der Streithilfe

    Ob der Streitwert der Streithilfe nach dem Interesse des Streithelfers am Obsiegen der unterstützten Partei (so z.B. OLG Düsseldorf BauR 2012, 548 , OLG München JurBüro 2007, 426, OLG Hamm OLGR 2008 195, 0LG Schleswig MDR 2009, 56 , wohl auch BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - II ZR 256/10, zitiert nach [...]) oder nach dem Interesse der unterstützten Partei (so z.B. BGHZ 31, 144 = NJW 1960, 42, OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 1007, OLG München NJW-RR 1998, 420 ) zu bemessen ist, wird unterschiedlich beurteilt.
  • LG Dessau-Roßlau, 03.01.2012 - 1 T 264/11

    Selbstständiges Beweisverfahren: Streitwertbemessung bei Feststellung von

    Durch den Ansatz eines Streitwertes von lediglich einem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung soll bei Miet- und Pachtverhältnissen eine hohe Kostenbelastung vermieden werden, um die Beteiligten nicht aus Kostengründen von einer Klage oder der Rechtsverteidigung abzuhalten (vgl. OLGR Düsseldorf 2007, 535).
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